Verbrennen im Freien

Achtung: dieser Eintrag ist nicht mehr aktuell!

Verbrennen im Freien

Auf Grund der vorherrschenden Trockenheit kann es leicht zu Wald- und Flurbränden kommen. Auf das Verbot des Verbrennens biogener Materialien sowie jegliches Feuerentfachen wird besonders verwiesen. Verordnung WBL1-A-0814/010, BH Wiener Neustadt. Aushang an der Gemeindetafel.

Verbrennen im Freien – Was ist erlaubt, was verboten?

 

ABFÄLLE

Das Verbrennen jeglicher Abfälle ist verboten! Dazu zählt u.a. auch jedes Holz, welches nicht natürlich belassen wurde.

STROH AUF FELDERN

Das Verbrennen von Stroh auf Feldern ist verboten!

Ausnahmen gibt es nur

- wenn eine Verrottung des Strohs im Boden nicht zu erwarten ist und

- wenn bestimmte Schädlinge oder Pilzkrankheiten auftreten (siehe Verordnung 8102/1 der NÖ Landesregierung).

PFLANZLICHE ABFÄLLE AUS HAUS UND GARTEN

Das Verbrennen pflanzlicher Abfälle ist verboten!

Einzige Ausnahme: Nur bei Schädlingsbefall dürfen kleine Mengen (ca. eine Scheibtruhe voll) pflanzlicher Abfälle verbrannt werden. 

LAGERFEUER UND BRAUCHTUMSFEUER

Grill- und Lagerfeuer (z.B. Feuerschale und Griller) sowie Brauchtumsfeuer (Osterfeuer, Sonnwendfeuer, etc.) sind an sich erlaubt. Keinesfalls dürfen jedoch Abfälle dabei mit verbrannt werden.

Nicht erlaubt ist das Entzünden derartiger Feuer

- im Wald

- in Waldnähe (Gefährdungsbereich), wenn Verhältnisse herrschen, die die Ausbreitung eines Waldbrandes begünstigen und

- wenn die Behörde z.B. wegen großer Trockenheit ein generelles Verbot des Entzündens von offenem Feuer in bestimmten

Bereichen erlassen hat.

ZUSAMMENFASSUNG

Für den Hausbesitzer mit Garten kann also zusammenfassend gesagt werden:

Im Freien darf überhaupt nichts verbrannt werden - außer: kleine Mengen pflanzlicher Abfälle, wenn Schädlingsbefall vorliegt,

jedoch nie an einem Sonn- oder Feiertag!

SICHERHEITSBESTIMMUNGEN (auszugsweise)

Sollte jedoch tatsächlich etwas verbrannt oder abgeflammt werden, dann sind auf Grund einer Verordnung der NÖ Landesregierung folgende Sicherheitsmaßnahmen unbedingt einzuhalten:

- niemals bei Wind

- niemals ohne Aufsicht

- die Aufsichtsperson darf das Grundstück erst dann verlassen, wenn das Feuer und die Glutreste erloschen sind!

- niemals bei Nacht

- Löschgeräte müssen bereitgehalten werden

Beim Verbrennen auf Feldern sind folgende Sicherheitsabstände einzuhalten:

- Gegenüber Baulichkeiten und Wäldern sowie reifem Getreide mindestens 30 m

- Gegenüber Windschutzstreifen, Wein- und Obstgärten mindestens 15 m

Bitte bedenken Sie, dass die Beachtung all dieser Bestimmungen nicht nur der Sicherheit dient, sondern vor allem auch der Umwelt und den Mitmenschen zu gute kommt. Ganz abgesehen davon, ist die Nichteinhaltung dieser Vorschriften strafbar - was spätestens dann zum Tragen kommt, wenn dadurch ein Feuerwehreinsatz verursacht wird.

22.03.2012